Die Aufgaben des Arbeitskreises Zahngesundheit sind gesetzlich verankert: Nach § 21 (Verhütung von Zahnerkrankungen) im SGB V, ist die
Gruppenprophylaxe an Dortmunder Kindergärten und Vorschulen gesetzlich festgeschrieben.
Der Arbeitskreis Zahngesundheit bemüht sich in der Umsetzung dieses Gesetzes, das heißt, unsere Aufgabe ist es, die Betreuung Dortmunder Kindergärten durch niedergelassene Zahnärzte zu koordinieren. Dazu zählt natürlich auch die Beschaffung, Verwaltung, und Verteilung von
Medien und Materialien (Zahnbürsten, Putzmodelle) für eine
angemessene Gruppenprophylaxe.
Der Arbeitskreis Zahngesundheit wird zukünftig jeden betreuten Kindergarten mit einem Zertifikat in Form eines
Plakates auszeichnen.
§ 21 SGB V Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)
Absatz (1):
Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen
unbeschadet der Aufgaben anderer gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten, die das
zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu fördern und sich an den Kosten der Durchführung zu beteiligen. Sie haben auf
flächendeckende Maßnahmen hinzuwirken. In Schulen und Behinderteneinrichtungen, in denen das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler
überproportional hoch ist, werden die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr durchgeführt. Die Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen,
insbesondere in Kindergärten und Schulen, durchgeführt werden; sie sollen sich insbesondere auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des
Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Ernährungsberatung und Mundhygiene erstrecken. Für Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko sind spezifische
Programme zu entwickeln.
Absatz (2):
Zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen mit
den zuständigen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben gemeinsam
bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen insbesondere über Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle zu
beschließen.
Absatz (3):
Kommt eine gemeinsame Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht bis zum 30. Juni 1993 zustande, werden Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene
Dokumentation und Kontrolle unter Berücksichtigung der bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen durch
Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.
§13 ÖGDG Kinder- und Jugendzahngesundheit
Absatz (1):
Im Rahmen eines Kinder- und Jugendzahngesundheitsdienstes berät die untere Gesundheitsbehörde Kinder, Jugendliche und ihre Sorgeberechtigten, Erzieher und Lehrer in Fragen der Gesunderhaltung des Zahn-, Mund- und Kieferbereiches. Die untere Gesundheitsbehörde führt, soweit erforderlich, dazu regelmäßig zahnärztliche Untersuchungen durch, um Krankheiten und Fehlentwicklungen zu verhüten und zu mildern.
Absatz (2):
Maßnahmen der Gruppenprophylaxe, insbesondere der Ernährungsberatung, Zahnschmelzhärtung und Mundhygiene, können durch Maßnahmen der Individualprophylaxe vor allem bei Klein- und Schulkindern sowie behinderten Kindern ergänzt werden, soweit sie sonst nicht gewährleistet sind.